Information : Eich-und Meldepflicht für Messmittel im Verkauf von messbaren Gütern und die Einhaltung der richtigen Mengen- und Preisangaben Rechtliche Grundlagen hier abrufbar Sehr geehrte Damen und Herren Das Messgesetz regelt die Eichpflicht von Messmittel die im Verkauf von messbaren Gütern verwendet werden. Für die Nacheichung der Waagen (Messmittel) sind die Vollzugorgane (Eichmeister) der Kantone zuständig. Wenn Sie messbare Produkte verkaufen sind Sie als Verwender verpflichtet, dass das Messmittel (Waage, Volumen usw.) eine gültige Eichung besitzt. Bei den Ladenwaagen muss die Eichung alle 2 Jahre wiederholt werden, bei Waagen auf Märkten muss die Eichung alle Jahre wiederholt werden. Damit die Nacheichungen Fristgemäss gemacht werden kann, muss ein Messmittel bei Erstinbetriebnahme beim Verwender dem zuständigen Eichamt gemeldet werden. Die Eichmarke an der Waage belegt die letzte Eichung und informiert wie lange die Eichung noch gültig ist.
Wenn Sie nicht genau wissen, welches Eichamt in ihrer Gemeinde für die Eichung zuständig ist, dann können Sie hier ihre Gemeinde oder PLZ eingeben. Konsequenzen bei Messmittel ohne gültige Eichung sind im Messgesetz 941.20 Strafbestimmungen Art. 20 beschrieben. Vorschriften der Mengenangabeverordnung: Die Mengenangaben von messbaren Produkten sind gesetzlich geregelt und müssen unbedingt eingehalten werden. Das Gewicht der Verpackung muss immer abgezogen werden, es darf nur das Nettogewicht verrechnet werden. Auch beim Offenverkauf muss seit 2012 das Gewicht der Verpackungspapier auf der Waage abgezogen werden. Die Vollzugsorgane (Eichmeister) zudem unangemeldet, dass diese Vorschriften eingehalten werden. Hilfestellung für Direktvermarkter ist auch hier abrufbar . Artikel im St. Galler Bauer. Broschüren Seco hier abrufbar Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften sind im Messgesetz 941.20 Strafbestimmungen Art. 21 beschrieben. Kostenfolgen bei Nichtkonformen Produkten gemäss Mengenangabeverordnung sind hier beschrieben. Zudem sollte die Preisbekanntgabe eingehalten werden. Für den Vollzug der Preisbekanntgabeverordnung von messbaren Gütern sind im Kanton St. Gallen die Eichmeister zuständig. Fragen und Antworten betreff Preisanschriften sind hier nachzulesen. Verstösse bei Nichteinhaltung der Preisbekanntgabe sind hier beschrieben. Broschüren sind hier erhältlich. Wichtig: Wenn Sie dieses Mail erhalten haben, so hat das Eichamt vermutlich noch keine Meldung Ihrer Messmittel (Waage usw.) erhalten. Wir bitten Sie Ihre eichfähigen Messmittel (Waagen usw.) unverzüglich beim zuständigen Eichamt zu melden, damit eine fristgemässe Eichung durchgeführt werden kann und die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden können. Sie schützen sich damit auch vor unangenehmen Verzeigungen seitens der Vollzugsorgane und geniessen mehr Vertrauen bei ihren Kunden . Eichamtsuche in der Schweiz nach PLZ Ihr zuständiges Eichamt