Das Messgesetz und die einschlägigen Verordnungen schreiben eine generelle Meldepflicht der Verwenders an die kantonalen Vollzugsorgane Eichamt vor. Leider wird das nicht immer eingehalten, darum möchten wir hier darauf hinweisen. Zitat Weisungen Metas: 1. Meldung der Inbetriebnahme Die Verwenderin muss der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde jede Inbetriebnahme einer Waage melden und ihr jederzeit Auskunft über die von ihr verwendeten Waagen geben können. Das zuständige Eichamt 2 muss innert zehn Tagen informiert werden: Bei Installation einer neuen Waage Bei einer Änderung, Reparatur mit Plombenverletzung, Revision oder Ersatz. Bei einer neuen Konformitätsbewertung, auch wenn dies durch eine nationale benannte Stelle durchgeführt wird (z. B. METAS-Cert, KIGA BL). Wir bitten Sie bei jeder Installation und Änderung einer Waage, diese beim zuständigen Eichamt anzumelden. Nur so besteht die Gewähr, dass die Messmittel den rechtlichen Anforderungen genügen und auch fristgerecht nachgeeicht werden können. Auch Waagen für den internen Gebrauch sollten gemeldet werden. Bitte begründen Sie, warum diese Waagen gemäss Ihrem Einsatz nicht der Eichpflicht unterstehen.