9. Aufzeichnungen
9.1 Der Hersteller muss alle bedeutsamen Faktoren protokollieren,
welche den Abfüllprozess beeinflussen. Diese Aufzeichnungen sollten
den Nachweis erbringen, dass der Hersteller den Abfüllprozess
überwacht und die für die Abfüllung relevanten Parameter
dokumentiert hat.
9.2 Die Aufzeichnungen sollen Folgendes beinhalten:
a) alle Messergebnisse, das sind:
– im Falle von Stichprobensystemen die Stichprobenprotokolle
– im Falle von 100-prozentiger Kontrolle die stündlichen Erfassungen
– Leerverpackungsmuster
– Qualitätsregelkarten (oder Ähnliches) für den Durchschnitt
(Mittelwert oder Median) und die Streuung (Standardabweichung oder
Spannweite) des Prozesses
– Prozessmerkmale, die für Sollwerte und Grenzwerte herangezogen
wurden
– Instandhaltungsprotokolle über die Betriebsmittel
b) ein Logbuch mit Besonderheiten über die Produktion. Dieses
Logbuch soll klare Einzelheiten über die Umstände, unter denen eine
Charge gesperrt wurde, die Ursache für das Problem und die
ergriffenen Korrekturmassnahmen enthalten.
9.3 Die Aufbewahrungsfristen sind in Artikel 33 Absatz 7 MeAV geregelt
Ausschnitt aus den Weisungen zur MeAV 941.204